Die Satzung vom 6.12.2010 als Word-Dokument zum Downloaden
Satzung des EKC Westerham e. V.
§ 1
(1) Der Verein führt den Namen EKC-Westerham e. V.
(2) Er hat seinen Sitz in Westerham und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein eingetragen.
§ 2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
§ 3
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
(2) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.
(3) Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
- 1. Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen
- 2. Errichtung, Instandhaltung von Sportanlagen oder des Vereinsheimes.
- 3. Durchführung von Versammlungen und sportlichen Veranstaltungen.
- 4. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
- 5. Jugendarbeit und Nachwuchsförderung
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Jedoch dürfen an die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen pauschale Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a EStG geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung steht dem Antragsteller der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Zugang des ablehnenden Bescheids beim Vorstand einzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.